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Das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung nach GOÄ-Abrechnung gilt auch für Laborleistungen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil festgelegt.

Ein Allgemeinarzt wurde ohne Bewährung zu 3 1/2 Jahren Haft verurteilt, weil er Leistungen des Speziallabors (GOÄ-Kapitel M III/IV) zu einem niedrigeren GOÄ-Faktor „eingekauft“ hat und diese Leistungen dann gegenüber den Patienten als selbsterbrachte Leistung mit dem 1,15fachen GOÄ-Faktor abgerechnet hat. Der höchste deutsche Gerichtshof bewertete das Vorgehen dieses Arztes als Betrug, weil der Arzt dem Patienten vortäuschte, die von ihm in Rechnung gestellten Speziallaborleistungen seien auch von ihm selbst durchgeführt worden.

Genau dies schreibt die Gebührenordnung für Ärzte in ihrer Fassung von 1996 unmissverständlich vor. Wer also nach GOÄ abrechnet, muss sich auch an die Vorgaben der GOÄ halten, so der Duktus der Urteilsbegründung.