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Berlin – „Mitnichten darf sich der Arzt Geschenke von Pharmafirmen schenken lassen!“ Das hat der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) im Gespräch mit dem Deutschlandfunk klarge¬stellt. Er wies auf zwei Rechtskreise hin, nach denen das „klar verboten ist“: „Im ärzt¬lichen Berufsrecht steht, dass er bis hin zum Verlust der Approbation sich damit berufs¬unwürdig macht, und im sogenannten Kassenarztrecht […]gibt es zwei Paragrafen, die ihm das ebenfalls verbieten, und das ist auch gut so“, so der BÄK-Präsident.

Der BGH hatte am vergangenen Freitag entschieden, dass Vertragsärzte, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln entgegennehmen, sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen. Der Straftatbestand der Bestechlichkeit wäre nämlich nur dann erfüllt, wenn es sich beim niedergelassenen Vertragsarzt um einen Amtsträger oder einen Beauftragten der gesetzlichen Krankenkassen handeln würde. Das hat der BGH verneint.

„Laut dem BGH kann man einen freiberuflich tätigen Arzt, der für die Patienten da ist und nicht für die Krankenkassen, eben nicht bestechen. Das muss man auf anderen Rechtskreisen regeln, und das ist geregelt“, so Montgomery. Er betonte, das Gericht sei hier „einen sehr guten Weg gegangen.“

Andernfalls wäre der Vertragsarzt ein Amtsträger der Krankenkassen und müsste bei all seinen Handlungen immer die materiellen Interessen der Krankenkassen vor die Interessen der Patienten stellen. Der BÄK-Präsident erläuterte, die Korruptions¬vorschriften des Strafgesetzbuches seien auf freie Unternehmer und Freiberufler nicht anwendbar.

Sie seien für Beamte und Angestellte des Staates oder großer öffentlicher Unternehmen gemacht. Der Begriff der Korruption gelte also für Vertragsärzte nicht. „Dennoch dürfen Ärzte keine Geschenke annehmen, sie dürfen also nicht ihr Auftreten gegenüber dem Patienten von Zuwendungen der Pharmaindustrie abhängig machen“, betonte Montgomery. © hil/aerzteblatt.de