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Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) dürfen eine Verwaltungsgebühr für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren fordern, wenn die Erhebung einer solchen Gebühr in ihrer Satzung geregelt ist. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 6. Februar 2013 (Az. B 6 KA 2/12 R). Bereits in der Vergangenheit hatte das BSG entschieden, dass eine KV Gebühren für ein Disziplinarverfahren erheben darf (siehe BSG, Beschluss vom 20. März 1996 Az. 6 BKa 1/96). Jetzt ist das Gericht noch einen Schritt weitergegangen und erweitert dies auf Widerspruchsverfahren.
Fall: Arzt klagte gegen KV wegen Verwaltungsgebühr von 100 Euro
Im konkreten Fall wandte sich der klagende Vertragsarzt gegen die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 100 Euro durch die beklagte KV Bayerns. Zuvor hatte der Vertragsarzt erfolglos Widerspruch gegen ­einen Honorarbescheid erhoben. Der klagende Arzt berief sich auf die in § 64 SGB X geregelte Kostenfreiheit sozialrechtlicher Verfahren.
Urteil: Kostenfreiheit gilt nicht für Widerspruchverfahren bei KVen
Die Klage des Vertragsarztes blieb ohne Erfolg. Das BSG bestätigte, dass die Erhebung einer Gebühr für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Kostenfreiheit gelte nur für Widerspruchsverfahren bei Sozialbehörden, nicht jedoch bei KVen. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V berechtigte eine KV, für bestimmte Verwaltungstätigkeiten, die einen Mehraufwand verursachen, über ihre Satzung eine Gebühr von ihren Mitgliedern zu erheben.

Dass die Gebühr mit 100 Euro pauschaliert werde, sei nicht zu beanstanden. Die Feststellung der konkreten Kosten sei schließlich nur mit hohem Aufwand möglich.
Urteil möglicherweise mit Signalwirkung für andere KVen
Es ist zu erwarten, dass nun neben Hamburg, Bremen und Bayern weitere KVen eine Widerspruchsgebühr einführen werden. Ob es bei den bisherigen 100 Euro bleibt, ist fraglich. Aufgrund der Satzungsautonomie ist den KVen hier ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, sofern das Kostendeckungsprinzip beachtet wird. Auch Gebühren oberhalb von 100 Euro wären daher durchaus möglich.
Einordnung des Urteils
Natürlich wird die Gebühr nicht erhoben, wenn der Widerspruch des Vertragsarztes erfolgreich ist. Bedauerlich ist das Urteil des BSG dennoch. Die undurchsichtigen und für den Vertragsarzt kaum noch nachvollziehbaren – da ständig wechselnden – Honorarverteilungsregelungen haben schließlich in der Vergangenheit viele Widerspruchsverfahren erst provoziert. Die Durchsicht und Prüfung der Honorarbescheide ist mittlerweile eine Wissenschaft für sich.

Viele KVen bearbeiten derzeit eine sechsstellige Anzahl von Widersprüchen. Die Erhebung der Gebühr wird daher für beträchtliche zusätzliche Mittel sorgen. Sinnvoll wäre es, diese Mittel für eine ­bessere Aufklärung der Vertragsärzte und die Erarbeitung verständlicher Honorarbescheide zu verwenden. Allein dadurch ließe sich die Zahl der Widerspruchsverfahren deut­licher als durch die Erhebung einer Widerspruchsgebühr redu­zieren.

von Rechtsanwalt Nico Gottwald, Sindelfingen, gottwald@rpmed.de