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Am 1. Februar 2013 hat das Patientenrechtegesetz (PatRG) den Bundesrat passiert, nach seiner Verkündung im Bundes­gesetzblatt ist es nunmehr am 26. Februar in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will vor allem (haftungsrechtliche) Transparenz und Rechtssicherheit für die am Behandlungsverhältnis Beteiligten schaffen, Verfahrensrechte von Patienten stärken und eine Fehlervermeidungskultur fördern. Dabei werden vor allem die bislang allein richterrechtlich konturierten Grundsätze des Arzthaftungsrechts im Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) zusammengefasst. Wirkliche inhaltliche Neuerungen sind damit nur in vergleichsweise geringem Umfang verbunden. Nachfolgend erfahren Sie, was sich geändert hat und wie Sie sich darauf einstellen können.

Patientenrechtegesetz: Die wichtigsten Regelungen für Radiologen

Behandlungsvertrag (§ 630a und b BGB)

Der Behandlungsvertrag wird mit den Hauptleistungspflichten Behandlungspflicht und Zahlungspflicht im BGB verankert.

Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden all­gemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Informationspflichten (§ 630c BGB)

Es hat eine umfassende und verständliche Aufklärung über alle wesent­lichen Umstände der Behandlung (insbesondere Diagnose, voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, beabsichtigte Therapien und die im Anschluss zu erbringenden Leistungen) zu erfolgen. Dies gilt auch für den Verlauf der Behandlung.

Es hat eine therapeutische Aufklärung zu erfolgen.

Der Patient ist auf Nachfrage oder bei bestehenden gesundheitlichen ­Gefahren über Umstände, die auf einen Behandlungsfehler hindeuten, zu informieren.

Der Patient ist in Textform über die voraussichtlichen Kosten vor Behandlungsbeginn zu informieren, wenn

Keine Informationspflicht besteht in Ausnahmefällen bei besonderen Umständen, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich darauf verzichtet hat.

Einwilligung und Aufklärungspflicht (§§ 630d, 630e BGB)

Vor dem Eingriff ist die Einwilligung durch den Patienten bzw., falls dieser nicht einwilligungsfähig ist, durch einen Berechtigten einzuholen.

Über einwilligungsbedürftige Eingriffe muss rechtzeitig, umfassend und verständlich aufgeklärt werden. Die Aufklärung muss die konkrete Maßnahme und mögliche Risiken, zu erwartende Folgen sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie umfassen.

Dem Patienten sind Kopien der Unterlagen, die einen Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung haben, auszuhändigen.

Dokumentation (§ 630f BGB)

Die Dokumentation muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Maßnahme erfolgen; sie kann in Papierform oder elektronisch geführt werden und muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte müssen den ursprünglichen Inhalt erkennen lassen.

Die Dokumentation umfasst die aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse derzeitiger und künftiger Behandlungen, insbesondere Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen, Aufklärungen, Arztbriefe.

Einsichtnahme in die Patientenakte (§ 630g BGB)

Der Patient hat – bis auf wenige Ausnahmen – grundsätzlich unverzügliches Einsichtsrecht in seine vollständige Patientenakte.

Der Patient hat einen Anspruch auf Abschriften (Kopie) seiner papierbasierten oder elektronischen Akte gegen Übernahme der Kosten.

Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (§ 630h BGB)

Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat.

Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht durchgeführt hat.

Bei groben Behandlungsfehlern erfolgt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Dann muss also der Arzt beweisen, dass sein Fehler nicht zu den vorhandenen Gesundheitsschäden geführt hat.